Grundlagen und allgemeine Informationen

Die Daten zur Inventar- und Umsatzmeldung werden nur noch über die SWK Homepage elektronisch erhoben.

Ja, Sie müssen die Meldung ausfüllen. Zugleich können Sie die Streichung Ihres Betriebes beantragen. Das Formular für den Streichungsantrag finden Sie unter nachfolgend aufgeführtem Link.


PDF →

In der Inventar- und Umsatzmeldung sind alle in- und ausländischen Weinhandelsprodukte zu deklarieren.

Bitte füllen Sie die Inventar- und Umsatzmeldung aus, auch wenn Sie per 31.12. keinerlei Lagerbestände hatten. Im Onlineformular gibt es je ein entsprechendes Feld, indem dies angekreuzt werden kann. Falls Sie die Tätigkeit im Weinhandel ganz aufgegeben haben, können Sie der SWK einen Streichungsantrag zukommen lassen. Eine Vorlage für den Streichungsantrag finden Sie unter dem folgenden Link:


PDF →

Die Meldung des Inventars ist für Betriebe, welche im Weinhandel tätig sind, eine gesetzliche Pflicht gemäss Weinverordnung. Das Bundesamt für Landwirtschaft benötigt die Gesamtmenge an per Ende Jahr eingelagerten Weinen, um daraus nötige Massnahmen und Strategien abzuleiten. Unter anderem auch im Bereich der Absatzförderung von Schweizer Weinen wovon die gesamte Schweizer Weinbranche profitiert.

Das Bundesamt für Landwirtschaft benötigt die Menge an Weinen in der Schweiz, um daraus die entsprechenden Massnahmen und Strategien der Absatzförderung von Schweizer Weinen zu definieren. Davon profitiert die ganze Weinbranche in der Schweiz. Die Meldung des Umsatzes ist für die Betriebe, die Wein handeln eine Pflicht, die der Bund in der Weinverordnung festgeschrieben hat. Sie dient zudem der Schweizer Weinhandelskontrolle zur Festlegung der Jahresgebühr, die dem Betrieb verrechnet wird.

Betriebe, denen die vereinfachte Kellerbuchhaltung von der SWK zugestanden wurde, können die Gesamtmenge der eingekauften Weinhandelsprodukte des Berichtsjahrs erfassen und diese Zahl als Umsatz melden. Diese Menge muss in Litern im Feld "Umsatz" eingetragen werden. Hinweis: Die Umsatzmeldung umfasst nicht nur importierte, sondern auch in der Schweiz zugekaufte Weinhandelsprodukte.

Traubensaft, Traubenmost, weinhaltige Erzeugnissen und Weinerzeugnisse.

Ja, Traubensaft- und Traubenmoste sind Weinhandelsprodukte und müssen entsprechend angegeben werden. Traubenmost muss nur inder Umsatzmeldung angegeben werden. Traubensaft muss in der Umsatz- und Inventarmeldung angegegeben werden (Rubrik Traubensaft).

Die Erfassung der Inventar- und Umsatzmeldung ist auf Computern, Laptops, sowie grösseren Tablets möglich.

Die Inventar- und Umsatzmeldung muss bis spätestens 31. Januar des Folgejahres getätigt werden. Diese Meldung umfasst den mit Wein generierten Umsatz (in Litern) des Vorjahres, sowie das per 31.12. erhobene Inventar des jeweiligen Jahres an Weinen an Lager.

Die Umsatzmeldung bezieht sich auf die Gesamtmenge an Litern Weinhandelsprodukte, die der Betrieb im betreffenden Kalenderjahr in Verkehr gebracht hat (Verarbeitung, Behandlung, Verkäufe, Schenkungen, Lohnarbeiten, etc.). Die verkaufte Anzahl Flaschen muss in Liter umgerechnet werden (Berechnungsgrundlage: die Füllmenge pro Flasche muss mit der Anzahl an Flaschen multipliziert werden, um das Total in Litern zu erhalten).

Lohnkelterer müssen sämtliche Mengen, die im Lohn behandelt wurden (Lohnvinifizierung, Lohnversektungen, etc.) als Umsatz melden. Falls in Ihrem Betrieb Lohnkelterungen für Betriebe gemacht werden und der Name Ihres Betriebes auf den Weinetiketten Ihrer Kunden erscheint, sind die Mengen, die Sie im Lohn gekeltert haben und die sich am 31.12. noch in Ihrem Betrieb befinden, ebenfalls als Inventar zu deklarieren.