Allgemeine Informationen zu Inventar und Mengenumsatz
Traubensaft, Traubenmost, weinhaltige Erzeugnisse (mit einem Weinanteil von mind. 50%) und Weinerzeugnisse. Auch alkoholfreie Weine und Weinerzeugnisse sind Weinhandelsprodukte.
Das Bundesamt für Landwirtschaft benötigt die Menge an Weinen in der Schweiz, um daraus die entsprechenden Massnahmen und Strategien der Absatzförderung von Schweizer Weinen zu definieren. Davon profitiert die ganze Weinbranche in der Schweiz. Die Meldung des Mengenumsatzes ist für die Betriebe, die im Weinhandel tätig sind, daher eine gesetzliche Pflicht gemäss Weinverordnung. Sie dient zudem der Schweizer Weinhandelskontrolle zur Festlegung der Jahresgebühr, die dem Betrieb verrechnet wird.
Die Meldung des Inventars ist für Betriebe, die im Weinhandel tätig sind, gemäss Weinverordnung eine gesetzliche Pflicht. Das Bundesamt für Landwirtschaft benötigt die Gesamtmenge an per Ende Jahr eingelagerten Weinen für eine nationale Statistik, um daraus nötige Massnahmen und Strategien abzuleiten. Dies unter anderem auch im Bereich der Absatzförderung von Schweizer Weinen. Davon profitiert die gesamte Schweizer Weinbranche.
Um die Meldung von Inventar- und Mengenumsatz in Litern auszufüllen, müssen Sie sich im Onlineschalter mit Ihrem Account einloggen. Im Onlineschalter können Sie elektronisch den Inventar- und Mengenumsatz ausfüllen und einreichen. Sobald Sie sich in ihren Account eingeloggt haben, werden Sie durch den Prozess geführt.
Die Zahlen zur Inventar- und Mengenumsatzmeldung werden nur noch über die SWK Homepage elektronisch erhoben.
Die Inventar- und Mengenumsatzmeldung muss bis spätestens 31. Januar des Folgejahres getätigt werden. Diese Meldung umfasst den mit Wein generierten Mengenumsatz (in Litern) des Vorjahres, sowie das per 31.12. erhobene Inventar des jeweiligen Jahres an Weinen an Lager.
Wenn Sie sich im Onlineschalter mit Ihrem Account einloggen, sehen Sie alle Betriebe, welchem Ihrem Account zugewiesen sind.
Früher mussten Sie sich für jede Betriebsnummer separat einloggen und die Meldungen entsprechend separat erfassen.
Wenn Sie die Meldung an eine neue Person delegieren möchten, gehen Sie wie folgt vor:
Falls diese Person noch keinen Account hat, erstellt die neue Person als Erstes einen Account im Onlineschalter. Diesen brauchen Sie, damit der Betrieb diesem Account zugewiesen werden kann.
Anschliessend loggt sich die Person, welche aktuell die Meldung vornimmt, im Onlineschalter ein und weist den Betrieb dem Account der neuen Person zu. Unter Betrieb > Einstellungen (rechts im grauen Kasten) können Sie die neue E-Mail-Adresse hinterlegen. Diese wird vor der Aktivierung verifiziert.
Bitte füllen Sie die Inventar- und Mengenumsatzmeldung aus, auch wenn Sie per 31.12. keinerlei Lagerbestände hatten. Im Onlineformular gibt es je ein entsprechendes Feld, indem dies angekreuzt werden kann. Falls Sie die Tätigkeit im Weinhandel ganz aufgegeben haben, können Sie der SWK einen Streichungsantrag zukommen lassen. Eine Vorlage für den Streichungsantrag finden Sie unter dem folgenden Link:
PDF →
Ja, Sie müssen die Meldung ausfüllen. Zugleich können Sie die Streichung Ihres Betriebes beantragen. Das Formular für den Streichungsantrag finden Sie unter nachfolgend aufgeführtem Link.
PDF →